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- KI – Einspruch gegen die Datenkrake
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Mit KI (Künstliche Intelligenz) verhält es sich in vielen Aspekten wie beispielsweise mit der Entstehung des Internets, der Gen-Technik, dem Hanf-Anbau und noch vielen anderen „Technologien“, die heute oftmals fälschlicher Weise als „legal“ oder „selbstverständlich“ angesehen werden. Am Beispiel des Internets, welches immer noch entgegen geltender Tatsachen oftmals als „rechtsfreier Raum“ angesehen wird und in welchem immer noch einige Menschen glauben, sie könnten verbreiten und machen, was ihnen als rechtens erscheint, zeigt sich, wie es um Technologien dieser Art steht: Sie platzieren und entwickeln sich um ein Vielfaches schneller, als eine massgebliche Rechtsprechung, die Auswüchsen solcher Technologien Einhalt gebieten könnte. Einfacher ausgedrückt: Die Rechtsprechung hinkt oft hinterher und es entstehen aus juristischer Sicht mit der Entwicklung von Technologien wie KI anfänglich zahllose Präzedenzfälle, bevor überhaupt regulierende Gesetze geschaffen und in Gang gesetzt werden können. Konzerne wie „Meta“ wissen das und verhalten sich oftmals entsprechend. Die KI selbst und was sie leisten oder aber eben auch anrichten kann, ist ein Beispiel für eine solche Technologie. Erst nach und nach entsteht ein juristisches Regelwerk, welches solche Technologien regulieren könnte und die wenigen Regelwerke, die bereits existieren, unterscheiden sich obendrein auch noch von Land zu Land zum Teil nicht nur erheblich, sondern sogar grundlegend.
Der „Meta„-Konzern, zu welchem unter anderem die Online Plattformen „Facebook“ und „Instagram“ gehören, verändert immer mal wieder seine Datenschutzrichtlinien. In den meisten Fällen werde diese angepasst, um noch mehr Anwender-Daten für Interessen des Konzerns verwenden zu können. Die neueste Änderung, die am 27.5.2025 – also in wenigen Tagen, genauer: Bereits am 26.5. um 23:59:59 Uhr – in Kraft tritt, betrifft die Verarbeitung von Daten durch KI: Künstliche Intelligenz. Von diesem Tag an wird der „Meta“-Konzern sämtliche Daten und Beiträge von Nutzern dieser Plattformen mit KI verarbeiten, die jeweiligen Informationen mit einer Technologie weiter verwerten, die aus jenen Daten und Informationen schlimmstenfalls neue Informationen generieren kann, die nicht im Sinne des jeweiligen Facebook- oder Instagram-Anwenders sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der „Meta“-Konzern bereits solche Informationen mit anderen Technologien verwertet, neu ist diese Vorgehensweise an sich nicht. Der Unterschied zur Verwertung durch KI besteht darin, dass entsprechend neu entstehende Daten und Informationen nicht vom Anwender jener Plattformen selbst stammen, sondern von „Meta“ und der Anwender vom 27.5. an noch weniger Einfluss darauf hat, was mit den eigenen Informationen, die sie oder er auf Facebook und / oder Instagram hinterlässt, geschieht und vor allem geschehen darf. Wohlgemerkt: Wer andere Software dieses Konzerns (und anderer Firmen) nutzt, die dezidiert KI zur Datenverarbeitung verwendet, hat bereits zugestimmt, dass der jeweilige Konzern Daten auf diesem Weg weiter verarbeiten kann und darf. Bedauerlicher Weise glauben immer noch zahlreiche Anwender dieser Plattformen, dass man sich auf Wegen jener Datenkrake erwehren kann, indem sie auf jenen Plattformen Beiträge hinterlassen, wie sie im nachfolgenden Bild zu sehen sind:

Es ist an der Zeit klar zu stellen, dass Beiträge dieser Art absolut keinerlei juristischen Wert haben! Wer glaubt, mit Verbreitung solcher oder ähnlicher Beiträge Konzernen wie „Meta“ und anderen Einhalt gebieten zu können, irrt sich.
In einem Streitfall vor Gericht, in welchem es gegebenenfalls um die jeweilige Datenverarbeitung und / oder die Nutzungsrechte an Bild und Wort geht, erreicht man mit derartigen „Bekundnissen“ absolut nichts, Sie machen sich bestenfalls lächerlich und im schlimmsten Falle – je nach Art des Beitrages im Stil des oben gezeigten – sogar strafbar.
Es gelten allein die Nutzungsbedingungen, die man mit Installation und Nutzung einer jeweiligen Software wie „Facebook“ und dergleichen mehr oder minder stillschweigend anerkannt hat, sowie gegebenenfalls noch „Medienrechte“ eines jeweiligen Landes, in welchem eine Software dieser Art genutzt wird. In erster Linie steht also der Anwender selbst in eigener Verantwortung, will sie oder er Einfluss auf die Datenverarbeitung haben – nicht der jeweilige Konzern oder die Rechtsprechung, die bezüglich solcher Plattformen in einem jeweiligen Land gilt. Das nur als Hinweis: Die juristischen Regelungen können sich von Nation zu Nation erheblich unterscheiden, das gilt auch für Länder, die beispielsweise zur Europäischen Union gehören!
Mit kommendem 27.5. tritt einmal mehr eine Veränderung der Datenschutzrichtlinien des „Meta“-Konzerns in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf die Verarbeitung von Anwenderdaten zur Folge hat. Einmal mehr liegt es allein (!) in der Verantwortung derer, die solche Plattformen nutzen, sich gegen jene neue Änderungen zur Wehr zu setzen. Die Rechtsprechung in einigen (aber nicht allen Ländern) dieser Welt verpflichtet den „Meta“-Konzern dazu, die Anwender a) aktiv (!) darauf aufmerksam zu machen, dass eine jeweilige Änderung bevorsteht, und b) dass man Einspruch gegen Datenverarbeitung unter anderem durch KI einlegen kann. Nahe liegender Weise ist es nicht im Interesse solcher Konzerne, dass Einsprache eingelegt wird, sie leben von Datenverarbeitung. Entsprechend sind die Wege, auf welchen man Einspruch einlegen kann, gut versteckt, schwierig zu erreichen. Bedauerlicher Weise geben einschlägig bekannte Informationsplattformen wie zum Beispiel Online-Zeitungen oftmals irreführende Angaben dazu, wo man wie tippen oder klicken muss, um einen Einspruch zu hinterlegen. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen hier zeigen, wie Sie zum Ziel gelangen. Ganz nebenbei: Der Grund, warum ich Ihnen das hier zeige, liegt darin, dass „Der Streuner“ bewusst keinerlei Technologien einsetzt, die auf KI basieren. Würde ich diese nutzen, so wäre ich dazu verpflichtet, Sie darauf hin zu weisen und obendrauf müsste ich Ihnen die Möglichkeit geben, auch hier Einspruch gegen solche Vorgehensweisen einlegen zu können. Diese existieren auf „Der Streuner“ nicht – weil sie nicht zur Anwendung kommen! Würde ich ähnlich dem „Meta“-Konzern von Ihnen hinterlegte Informationen irgendwie mit KI verarbeiten, so müsste ich das gemäss geltender Rechtsprechung entsprechend markieren. Ob „Meta“ das zukünftig auf Facebook und / oder Instagram machen wird, steht in den Sternen, dazu steht nichts in den neuen Datenschutzrichtlinien, die ab dem 27.5. in Kraft treten. Zumindest in den meisten Ländern Europas wäre „Meta“ aber dazu verpflichtet… Nachfolgend erhalten Sie die bebilderte Anleitung, wie Sie am Tablet und Smartphone, oder aber am Mac oder PC Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten durch KI bei Facebook und / oder Instagram einlegen können.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie mehrere Konten bei Facebook und / oder Instagram unterhalten, so müssen Sie den Vorgang bei jedem Konto einzeln durchführen, es reicht NICHT, in einem einzigen Konto Einspruch einzureichen!
Facebook auf dem Smartphone oder Tablet
Öffnen Sie die „Facebook“-App. Tippen Sie unten rechts auf die drei waagerechten Linien.

Tippen Sie im neuen Bild oben rechts auf das Zahnrad.

Geben Sie in der Such-Eingabe den Begriff „Datenschutzrichtlinie“ ein.

Tippen Sie auf das Element „Datenschutzrichtlinie“.

In dem nachfolgenden Fenster erscheint ein längerer Text, überschrieben mit „Datenschutzrichtlinie“. Innerhalb des Textblocks taucht der Begriff „widersprechen“ auf, blau hinterlegt. Tippen Sie da drauf! Füllen Sie das nachfolgende Formular aus. Es reicht, wenn Sie die e-Mail Adresse eintragen, mit der Sie sich angemeldet haben. Sollten Sie mehrere Konten bei Facebook unterhalten, müssen Sie nach Absenden des Formulars sich abmelden, am anderen Konto anmelden, den gleichen Weg bis zu jenem Formular gehen und dann die e-Mail Adresse eingeben, die sie an jenem anderen Konto verwenden. In dem zusätzlichen Formularfeld muss nichts eingegeben werden, wenn man das nicht möchte.

Facebook am Mac oder PC
Haben Sie sich bei Facebook angemeldet, klicken Sie oben rechts auf Ihr Profilbild, anschliessend auf das Element „Einstellungen und Privatsphäre“.

Klicken Sie im nachfolgenden Fenster auf „Privacy Center“.

Klicken Sie im nachfolgenden Fenster auf den blau hinterlegten Begriff „widersprechen“.

Hinterlassen Sie im ersten Feld des Formulars die e-Mail Adresse, mit welcher Sie sich bei Facebook angemeldet haben. Hinweis: Sollten Sie mehrere Facebook-Konten unterhalten, müssen Sie sich immer nach Absenden des Formulars abmelden, mit dem anderen Konto neu anmelden und dann in jenem Feld die e-Mail Adresse verwenden, mit welcher Sie sich bei jenem anderen Konto anmelden. Es reicht NICHT, Widerspruch nur bei einem einzigen Konto einzulegen! In dem zweiten Feld muss nichts eingetragen werden, wenn man nicht will.

Nach Absenden des Formulars erhalten Sie eine Bestätigung, die Ihnen auch an die eingegebene e-Mail Adresse gesendet wird.

Instagram am Smartphone oder Tablet
Der nachfolgende Vorgang ähnelt dem, den man bei Facebook absolvieren muss, ist aber nicht gleich. Bitte beachten Sie: Wenn Sie Facebook zusammen mit Instagram nutzen, reicht es nicht, entweder nur bei Facebook oder nur bei Instagram Einspruch gegen die Datenverarbeitung durch KI einzulegen, Sie MÜSSEN bei beiden Plattformen Einspruch einlegen! Öffnen Sie am Smartphone oder Tablet die App „Instagram“. Tippen Sie anschliessend unten rechts auf das kleine runde „Personen-Symbol“.

Tippen Sie im nachfolgenden Fenster oben rechts auf die drei waagrechten Linien.

Wischen Sie iim nachfolgenden Fenster so lange nach unten, bis an der linken Kante das Element „Privacy Center“ auftaucht.

Tippen Sie auf das Element „Privacy Center“.

Im nachfolgenden Fenster erscheint viel Text, überschrieben mit „Privacy Center“. Tippen Sie in jenem Text auf das blau hinterlegte Wort „widersprechen“.

Geben Sie im nachfolgenden Formular im ersten Feld die e-Mail Adresse ein, mit welcher Sie sich bei Instagram angemeldet haben. Hinweis: Sollten Sie mehrere Instagram-Konten unterhalten, müssen Sie sich immer nach Absenden des Formulars abmelden, mit dem anderen Konto neu anmelden und dann in jenem Feld die e-Mail Adresse verwenden, mit welcher Sie sich bei jenem anderen Konto anmelden. Es reicht NICHT, Widerspruch nur bei einem einzigen Konto einzulegen! In dem zweiten Feld muss nichts eingetragen werden, wenn man nicht will.

Sie erhalten eine Bestätigungsmeldung, sowie eine entsprechende e-Mail die an die von Ihnen eingegebene e-Mail Adresse gesendet wird.

Instagram am Mac oder PC
Öffnen Sie am Mac oder PC die Webseite von Instagram, klicken Sie anschliessend unten links auf das Element „Mehr“ und / oder die drei waagerechten Linien.

Klicken Sie anschliessend auf das Element „Einstellungen“.

Klicken Sie im nachfolgenden Fenster unten links auf das Element „Privacy Center“. Sollten Sie diesen Begriff nicht sehen, müssen Sie gegebenenfalls nach unten scrollen.

Im neuen Fenster erscheint viel Text, überschrieben mit „Privacy Center“. Klicken Sie im Fliesstext auf das blau hinterlegte Wort „widersprechen“.

Geben Sie im nachfolgenden Formular im ersten Feld die e-Mail Adresse ein, mit welcher Sie sich bei Instagram angemeldet haben. Hinweis: Sollten Sie mehrere Instagram-Konten unterhalten, müssen Sie sich immer nach Absenden des Formulars abmelden, mit dem anderen Konto neu anmelden und dann in jenem Feld die e-Mail Adresse verwenden, mit welcher Sie sich bei jenem anderen Konto anmelden. Es reicht NICHT, Widerspruch nur bei einem einzigen Konto einzulegen! In dem zweiten Feld muss nichts eingetragen werden, wenn man nicht will. Nach Absenden des Formulars erhalten Sie eine optische Bestätigung, sowie eine entsprechende e-Mail, die an jene Adresse gesendet wird, die Sie verwendet haben, als Sie sich bei Instagram angemeldet haben.
Ganz grundsätzlich haben Sie mit Abarbeiten jener einzelnen hier beschriebenen Schritte Ihre Pflicht und Schuldigkeit getan. Sollte der „Meta“-Konzern nunmehr Daten und Informationen von Ihnen mit KI verarbeiten, können Sie juristisch dagegen vorgehen.
Nochmal: Andere Wege, wie zu Eingang dieses Beitrages gezeigt, taugen nicht einmal Ansatzweise! Sie machen sich mit der Weiterverbreitung solcher Beiträge nicht nur lächerlich, sondern in gewissen Fällen sogar strafbar!
Mit Einlegen des Widerspruches gegen die Verarbeitung Ihrer Daten durch KI haben Sie aber nicht Einspruch gegen die generelle Verwertung Ihrer Daten durch „Meta“ eingelegt, wie es dieser Konzern seit Anbeginn nun einmal macht. Es ist nicht möglich, auch gegen die bisher angewendeten Technologien Einspruch zu erheben. An dem Tag, an welchem Sie sich bei Facebook und / oder Instagram angemeldet haben, haben Sie jener Datenverarbeitung zugestimmt, entsprechend sind die juristischen Mittel im Streitfall bestenfalls als „beschränkt“ und „aufwändig“ einzuordnen. Wenn Sie auch jenen Technologien widersprechen möchten, bleibt Ihnen nichts anderes, als die Nutzung von Facebook und / oder Instagram sofort zu beenden, die jeweiligen Konten dort zu löschen, Beiträge in Eigenverantwortung selbst zu sichern und anschliessend vollständig selbst auf jenen Plattformen zu löschen. Selbst dann hat „Meta“ noch ein gewisses Nutzungsrecht an den Daten, die am Ende noch vorhanden sind – auch damit haben Sie sich einst einverstanden erklärt.
Vom 27.5. an ist „Meta“ gemäss Rechtsprechung in vielen (aber nicht allen) Ländern dazu verpflichtet, durch KI bearbeitete Daten, die von ursprünglich Ihnen stammen, entsprechend zu kennzeichnen, wenn diese KI neue Beiträge, Vorschläge, Bilder etc. auf Basis Ihrer eigenen Daten erstellt und publiziert. Ob und wie „Meta“ das umsetzen wird, wird sich noch zeigen. Mir ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, ob man NACH dem 27.5. (genauer: 26.5. um 23:59:59 Uhr) überhaupt noch Einspruch erheben kann. Es ist also in Ihrem eigenen Interesse, umgehend (!) aktiv zu werden, also am besten jetzt gleich. Ebenso ist unklar, wie „Meta“ mit Ihren Daten umgeht, wenn Sie erst nach dem 27.5. Einspruch erheben, sollte das dann überhaupt noch möglich sein. Aus den Datenschutzrichtlinien geht nicht hervor, ob dann Daten, die von Ihnen bis zu jenem Tag hinterlegt wurden (also VOR dem 27.5.) nicht doch durch KI verarbeitet werden dürfen und verarbeitet werden. Aufgrund dieser unklaren Sachlage empfehle ich mit Nachdruck, die hier beschriebenen Wege UMGEHEND abzuarbeiten.
